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   FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16 E   

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FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16 E (https://dejure.org/2018,42096)
FG Münster, Entscheidung vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E (https://dejure.org/2018,42096)
FG Münster, Entscheidung vom 20. November 2018 - 15 K 655/16 E (https://dejure.org/2018,42096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 90
  • EFG 2019, 92
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Hierzu führte der Beklagte unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.10.2007 VI R 42/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 219, 197, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 223) aus, dass die Kosten der Strafverteidigung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 17.8.2011 VI R 75/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 2040; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 VI R 27/15, Der Betrieb - DB - 2016, 3014), der sich der erkennende Senat anschließt, sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

    Nicht zwangsläufig sind Aufwendungen insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - mit seinen Verteidigern ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt; ein Abzug dieser Mehraufwendungen ist mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich (so auch BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 16.4.2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 m. w. N.).

    Außerdem hängt die Berücksichtigung von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569) nicht vom Ausgang des Strafverfahrens ab.

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten nicht an (BFH-Beschluss vom 30.6.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m. w. N.).

    Deshalb ist es nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger nur als Arbeitnehmer in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (BFH-Beschluss vom 30.6.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Außerdem genügt eine reine "conditio sine qua non" nicht (BFH-Urteil vom 18.9.1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.4.2010 4 K 2699/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 1491).

    Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt vielmehr voraus, dass die - die Aufwendungen auslösenden - schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9.12.2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641), um sie, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert, als ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar einstufen zu können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.4.2010 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Im Übrigen ist eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 16.4.2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 m. w. N.).
  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 17.8.2011 VI R 75/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 2040; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 VI R 27/15, Der Betrieb - DB - 2016, 3014), der sich der erkennende Senat anschließt, sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 17.8.2011 VI R 75/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 2040; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 VI R 27/15, Der Betrieb - DB - 2016, 3014), der sich der erkennende Senat anschließt, sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt vielmehr voraus, dass die - die Aufwendungen auslösenden - schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9.12.2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641), um sie, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert, als ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar einstufen zu können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.4.2010 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).
  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16
    Unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen sind, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 10.6.2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247 m. w. N.).
  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2016 - 4 K 1572/14

    Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall nicht steuerlich absetzbar

  • BFH, 18.09.1987 - VI R 121/84

    Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten - Vorliegen einer beruflichen

  • FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10

    Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

  • FG Hamburg, 17.12.2010 - 6 K 126/10

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17

    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten - Berücksichtigung von

    Die steuermindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt vielmehr voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden vorgeworfenen schuldhaften Handlungen im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen, um sie als ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar einstufen zu können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641; FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 90).

    Denn nur zur Abwehr der Anschuldigungen wegen dieser vorgeworfenen Handlungen werden die Strafverteidigungskosten aufgebracht (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 90).

    Denn das im Rahmen des § 33 EStG geltende Belastungsprinzip ist ein Korrektiv für den Fall, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem belastenden Ereignis steuerfreie Zuwendungen in Geld oder Geldeswert erhält, die die Belastung in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise ausgleichen (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 15 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 92 mwN; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 18. Aufl. 2019, § 33 Rn. 10 ff. EStG).

    Wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger eine Vergütung vereinbart hat, die über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt, sind die Aufwendungen für die Strafverteidigung nicht zwangsläufig, so dass ein Abzug der Mehraufwendungen nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 15 K 655/16 E, EFG 2019, 90).

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